Satzung

Vereinssatzung des Kulturtragwerk e.V. Weimar

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kulturtragwerk e.V. (kurz KTW).

Er hat seinen Sitz in Weimar, Thüringen, und ist eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer VR 918 des Amtsgerichtes Weimar. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen, der sich zum Ziel gesetzt hat, Kunst und Kultur im studentischen und breitenkulturellen Bereich, die Bildung und Erziehung der Jugend sowie das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu fördern.

Die Vereinszwecke werden insbesondere erfüllt durch

* die Durchführung von Sportveranstaltungen, Austellungen, Lesungen und sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen Veranstaltungen
* die Förderung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen zur Präsentation und Verbreitung studentischer Arbeiten
* die Unterstützung derartiger Projekte in Zusammenarbeit mit Organisationen, Einrichtungen, Projektgruppen und Einzelpersonen durch die Übernahme der Trägerschaft nach §6 dieser Satzung

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder/Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zur Aufnahme in den Verein stellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds. Mitglieder, die nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen, können eine Fördermitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des KTW.

Es werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder dem Austritt des Mitglieds. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und tritt mit sofortiger Wirkung ein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn es gegen die Ziele des Vereins, die in dieser Satzung bestimmt sind, gröblich verstößt. Der Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Wehrt sich ein Mitglied gegen den Ausschluss, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung wird den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung mitgeteilt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Vorstand lädt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Vom Vorstand vorgeschlagene Satzungsänderungen sind im Wortlaut mitzuteilen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn eine Minderheit von mindestens 1/4 der Mitglieder es verlangt.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstand durch Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters beurkundet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Satzungsänderungen können mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
  • die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
  • die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt
  • die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands
  • die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
  • die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet
  • die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufnahme von bestehenden Projektgruppen in den Verein oder die Gründung einer neuen Projektgruppe
  • die Mitgliederversammlung beschließt über das Einsetzen oder Entlassen eines Geschäftsführers

§5 Finanzen

Jedes Vorstandsmitglied ist zur Kontoführung berechtigt.

Der Kassenwart ist allgemein für die Finanzarbeit des Vereins zuständig. Er handelt nur aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und legt der Mitgliedervollversammlung oder dem Vorstand die finanziellen Bewegungen auf den Vereinskonten vor.

Einzelnen Vereinsmitgliedern kann die Vollmacht über Vereinsunterkonten zur Arbeit der Projektgruppen übertragen werden. Dabei sind sie ebenfalls an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden und sind dem Verein Rechenschaft schuldig.

§6 Projektgruppen

Der KTW kann bestehende Kultur schaffende Projekte aufnehmen und unterstützen, und selbst neue Projekte gründen. Diese Projektgruppen arbeiten eigenverantwortlich und sind dem Verein gegenüber rechenschaftspflichtig. Für jede Projektgruppe wird ein Kooperationsvertrag zwischen dem KTW und dem jeweiligen Projekt getroffen. Darüber hinaus bestimmt jede Projektgruppe eine Kontaktperson, welche im Kontakt zum Vorstand steht. Mindestens diese Kontaktperson muss Mitglied im Verein sein.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

Der Vorstand trifft sich monatlich nach Absprache. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, solange diese Änderungen die Interessen des Vereins wahren. Die Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§8 Geschäftsführer

Zur Durchführung der Vereinsaktivitäten kann im Sine § 30 BGB ein Geschäftsführer eingesetzt werden. Über seine Aufgaben und das Rechtsverhältnis ist ein Vertrag aufzusetzen, welcher vom Vorstand zu zeichnen und von der Mitgliederversammlung im Hinblick auf die Wahrung der Vereinsziele zu bestätigen ist.

Der Geschäftsführer steht in der Rechenschaftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung.

§9 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§10 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigtern Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die Satzung tritt in Folge der Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung vom 4. Februar 2009 und der Bewilligung durch einen Notar umgehend in Kraft.